AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Dr. Hesse Tierpharma GmbH & Co. KG

  1. Anwendungsbereich
    1. Die Leistungen und Lieferungen aufgrund von Verträgen über den Verkauf von Produkten der Dr. Hesse Tierpharma GmbH & Co. KG (im Folgenden „VERKÄUFER“) im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „KÄUFER“), erfolgen ausschließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen des VERKÄUFERS (im Folgenden„VERKAUFSBEDINGUNGEN“).
    2. Die vorliegenden VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten auch für zukünftige gleichartige Geschäfte zwischen dem VERKÄUFER und dem KÄUFER.
    3. Anders lautende abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des KÄUFERS werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn in einer Bestellung auf sie verwiesen wurde, es sei denn, der VERKÄUFER hat zuvor der Geltung der Bedingungen des KÄUFERS ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Vertragsschluss
    1. Die Angebote des VERKÄUFERS verstehen sich als freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst nach Annahme gemäß Ziffer 2.3 zustande.
    2. Der KÄUFER erklärt mit der Bestellung verbindlich, die in der Bestellung angegebenen Produkte (im Folgenden„PRODUKTE“) erwerben zu wollen.
    3. Das in der Bestellung liegende Angebot kann vom VERKÄUFER innerhalb von 7 [sieben] Werktagen nach Eingang der Bestellung angenommen werden. Die Annahme erfolgt schriftlich oder konkludent durch Zusendung der PRODUKTE.
    4. Die Frist nach Ziffer 2.3 beginnt in dem Fall, in dem ein Bezug nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen wie bspw. einer tierärztlichen Hausapothekenbescheinigung erst dann, wenn der KÄUFER neben seiner Bestellung auch Nachweise darüber erbracht hat, dass er berechtigt ist, die bestellten PRODUKTE zu beziehen. Einer gesonderten Aufforderung durch den VERKÄUFER bedarf es hierfür nicht.
  3. Preise und Zahlungsmodalitäten
    1. Es gelten die Verkäuferpreise zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß der Preisliste des VERKÄUFERS, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto des VERKÄUFERS.
    3. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 (zehn) Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der KÄUFER hat Zahlungen so vorzunehmen, dass diese spätestens am 13. (dreizehn) Werktag nach Rechnungsdatum beim VERKÄUFER eingehen.
    4. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der KÄUFER ist berechtigt nachzuweisen, dass durch den Zahlungsverzug kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
    5. Kommt der KÄUFER mit einer Zahlung in Verzug, so steht es dem VERKÄUFER frei, weitere Lieferungen zurückzubehalten oder nur im Falle einer Vorauszahlung auszuliefern. Weitere gesetzliche Ansprüche des VERKÄUFERS bleiben unberührt.
  4. Lieferung, Gefahrübergang
    1. Die Lieferung erfolgt als Standardversand FCA (Incoterms 2020; „Free Carrier“). Dies kann ab dem Hauptstandort des VERKÄUFERS oder ab einem vom VERKÄUFER beauftragten Logistikdienstleister sein. Tierarzneimittel werden unter Einhaltung der GDP-Richtlinien geliefert.
    2. Der Mindestnettobestellwert für eine frachtfreie Lieferung im Inland beträgt EUR 500 netto (zuzüglich Mehrwertsteuer), d.h. ab der Summe übernimmt der VERKÄUFER die anfallenden Frachtkosten für einen Standardversand (kein Expressversand, kein Terminversand, exklusive Nebenkosten bei Speditionslieferungen).
      Bezüglich des Gefahrenübergangs gelten für die Lieferung weiterhin die Incoterms 2020 „Standardversand Free Carrier“, siehe 4.1.
    3. Der VERKÄUFER fügt der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei.

    4. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des KÄUFERS. Dem KÄUFER steht es frei, eine Transportversicherung abzuschließen.
    5. Wenn die Lieferung vom KÄUFER organisiert wird (eigene Durchführung oder Beauftragung), ist der KÄUFER verpflichtet, die entsprechende Qualifizierung des gewählten Transporteurs entsprechend der gültigen Vorschriften im Futtermittel- bzw. Tierarzneimittelrecht zu gewährleisten. Der VERKÄUFER verantwortet die Einhaltung der gültigen Vorschriften bis zum Gefahrenübergang bei Übergabe an das Transportunternehmen.
    6. Soweit nicht anders vereinbart, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt..
    7. Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum des VERKÄUFERS und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese,so hat er dem VERKÄUFER den Schaden zu ersetzen. Erfolgt der Transport auf Paletten und findet bei Anlieferung beim KÄUFER kein Palettentausch statt, kann dem KÄUFER vom VERKÄUFER pro Palette eine Gebühr in Rechnung gestellt werden, die den Verlust der Palette abdeckt, basierend auf einem durchschnittlichen Beschaffungswert einer entsprechenden Neupalette.
    8. Mit Absendung der Bestellung an den KÄUFER bzw. mit Übergabe an das Transportunternehmen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE auf den KÄUFER über. Der Gefahrübergang erfolgt bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft durch den VERKÄUFER, wenn eine Verzögerung des Versandes aus Gründen nicht möglich ist, die in der Risikosphäre des KÄUFERS liegen. Die zusätzlich anfallenden Kosten der weiteren Lagerung nach Gefahrübergang hat der KÄUFER zu tragen.
    9. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des VERKÄUFERS.
    10. Angegebene Liefertermine des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den VERKÄUFER schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird.
    11. Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim VERKÄUFER.
    12. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird der VERKÄUFER trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die der VERKÄUFER nicht zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Der VERKÄUFER verpflichtet sich, den KÄUFER bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des KÄUFERS unverzüglich zu erstatten.Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist.
    13. Treten vom VERKÄUFER nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim VERKÄUFER oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den VERKÄUFER wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich der VERKÄUFER zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen.
    14. Gerät der KÄUFER mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
    15. Kommt der VERKÄUFER in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des KÄUFERS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt.
  5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung
    1. Gegen Forderungen des VERKÄUFERS kann der KÄUFER nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.
    2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem KÄUFER nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    3. Der KÄUFER ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des VERKÄUFERS an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem VERTRAG behält sich der VERKÄUFER das Eigentum an den gelieferten PRODUKTEN gem. § 449 Abs. 1 BGB vor („VORBEHALTSPRODUKTE“). Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des KÄUFERS ist der VERKÄUFER berechtigt, die VORBEHALTSPRODUKTE nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Der KÄUFER ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der VORBEHALTSPRODUKTE durch den VERKÄUFER stellt stets einen Rücktritt vom Vertrag dar.
    2. Der KÄUFER ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die VORBEHALTSPRODUKTE pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
    3. Der KÄUFER hat den VERKÄUFER unverzüglich bei Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter in die VORBEHALTSPRODUKTE schriftlich zu unterrichten. Der KÄUFER haftet dem VERKÄUFER für den entstandenen Ausfall, soweit der Dritte dem VERKÄUFER die etwaigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag.
  7. Rügeobliegenheit, Mängelhaftung
    1. Ansprüche des KÄUFERS wegen eines Sachmangels setzen voraus, dass der KÄUFER seiner Pflicht gem. § 377 HGB zur unverzüglichen Prüfung und Mängelanzeige nachgekommen ist. Erkennbare Mängel muss der KÄUFER dem VERKÄUFER innerhalb von 3 [ drei] Werktagen ab Erhalt der PRODUKTE schriftlich anzeigen. Zur Rechtzeitigkeit genügt der Poststempel der Rügeschrift.
    2. Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der PRODUKTE des VERKÄUFERS hat der VERKÄUFER dann nicht vertreten, wenn die PRODUKTE vom KÄUFER nicht ordnungsgemäß gelagert wurden.
    3. Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der PRODUKTE nicht nur unerheblich einschränkt, kann der VERKÄUFER zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung der gelieferten PRODUKTE leisten.
    4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der VERKÄUFER diese verweigert, so kann der KÄUFER den Kaufpreis mindern oder vom VERTRAG zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
    5. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der PRODUKTE, sofern die Lieferung mangelhafter PRODUKTE keine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.
    6. Mangelfreie PRODUKTE werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen oder umgetauscht.
  8. Haftung
    1. Der VERKÄUFER haftet nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die der VERKÄUFER oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf die vorhersehbaren vertragstypischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
    2. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach den §§ 84 ff. Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt.
    3. Der VERKÄUFER haftet nicht für Schäden, die Folge einer unsachgemäßen Behandlung oder einer unsachgemäßen Anwendung der gelieferten PRODUKTE sind.
  9. Sonstige Bestimmungen
    1. Maßgeblich für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem VERKÄUFER und dem KÄUFER aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Gerichtsstand ist Hohenlockstedt, Deutschland.
    3. Salvatorische Klausel
      Alle Bestimmungen dieses Vertrags bestehen unabhängig voneinander. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die, soweit rechtlich zulässig, dem Sinn und Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt, falls die Parteien es unbewusst versäumt haben, eine bestimmte Frage in diesem Vertrag zu regeln.
 

Dr. Hesse Tierpharma GmbH & Co. KG Stand: Juni 2024